Prof. Dr. Litschen veröffentlicht einen Beitrag zur Bestimmung des Überstundenbegriffs bei Teilzeitbeschäftigung

  • 22.05.19 13:49

Unter dem Titel "Teilzeit und Überstunden – Ist § 7 Abs. 7 TVöD/TV-L eine unzulässige Diskriminierung?" untersucht Prof. Dr. Litschen die Auswirkungen des BAG-Urteils vom 19.12.2018 (10 AZR 231/18).  Der Schutz von Teilzeitbeschäftigten vor Ungleichbehandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG rückt in den letzten Jahren immer mehr in den Fokus der Rechtsprechung. In seinem Urteil aus dem Dezember 2018 zur Unterscheidung von Mehrarbeit und Überstunden gibt es jedoch nachvollziehbare Gründe, die sich auch auf den TVöD/TV-L auswirken können. Grundlage war eine tarifvertragliche Regelung im Bereich des Gaststättengewerbes, bei der ein Zuschlag erst dann vom Arbeitgeber zu zahlen war, wenn Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollbeschäftigten geleistet wurde. Dies entspricht im Prinzip der Systematik in § 7 Abs. 6 und 7 TVöD/TV-L. Nach Ansicht des BAG ist die streitgegenständliche Tarifregelung unzulässig, was dramatische Auswirkungen für den öffentlichen Dienst haben könnte. Nicht erst seit dem jüngsten BAG-Urteil zum Überstundenzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung stand es zu erwarten, dass die Tarifregelung des § 7 Abs. 7 TVöD/TV-L so nicht fortbestehen kann. Die Tarifvertragsparteien haben es jedoch verpasst, hier entsprechende Weichen zu stellen. Durch das Urteil werden nun vollendete Tatsachen geschaffen. Die Bindung des Überstundenzuschlags an ein Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD/TV-L ist eine verbotene Diskriminierung im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 22 TzBfG für die es einer sachlichen Begründung bedarf. Ein solcher Grund ist jedoch nicht evident. Eine gesetzeskonforme Auslegung kann nur dergestalt vorgenommen werden, dass zukünftig die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Überstunde schon dann gegeben sein müssen, wenn die einzelvertraglich verein-barte, niedrigere Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten überschritten wird. Allerdings besteht auch für diese Stunden die Möglichkeit des Ausgleichs bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche.

Lesen Sie den vollständigen Artikel in der öAT 2019, ab S. 89 oder direkt hier bei beck-online.

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