Veröffentlichung: Möglichkeiten der steuer- und beitragsrechtlichen Privilegierungen von Abfindungen als Zahlung in eine betriebliche Altersvorsorge nach dem BRSG

  • 18.10.18 13:01

Unter dem Titel "Entgeltumwandlung statt Auszahlung – (k)eine Alternative bei Abfindungen?" (in: öAT 2018, S. 205 – 207) untersucht Prof. Dr. Litschen zusammen mit Sören Stein, LL.B. die Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) auf die Möglichkeit, Abfindungszahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entgeltumwandlung steuer- und sozialrechtlich zu privilegieren.

Diese sogenannte Abfindung soll grundsätzlich die finanziellen Einbußen bis zum ungewissen Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses überbrücken. Die Beträge bewegen sich dabei in Höhen von bis zu einem normalen Jahresgehalt des Beschäftigten. Die vereinbarten Summen klingen nur im ersten Moment attraktiv, da steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Abzüge drohen. Das BRSG hatte es sich zur Aufgabe gemacht, Einzahlungen in die Altersvorsorge attraktiver zu machen, um Altersarmut zu verhindern. Inwieweit dies auch für Abfindungen gelungen ist, oder Nachbesserungsbedarf besteht, wird von den Autoren untersucht.

Danach ist der Ansatz des BRSG zu begrüßen. Die gezielte Besserstellung einer zugunsten der Betriebsrente gewidmeten Abfindungszahlung kann durch Einsparungen bei Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen in Einzelfällen eine Motivation für die private Vorsorge sein. Allerdings könnte der Wirkungsgrad dieser Maßnahme noch wesentlich höher sein, wenn die derartige Abfindung auch im SGB umgesetzt würde. Letztendlich übt der Beschäftigte so einen Verzicht auf aktuelles Einkommen zugunsten der Altersversorgung, was indirekt auch den Sozialversicherungen zugutekommt. Dabei darf es im Sinne des (einheitlichen) Sozialstaates keine Rolle spielen, dass unterschiedliche Sozialversicherungsträger betroffen sind.

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