Betriebliches Eingliederungsmanagement

Die Ostfalia hat ein standardisiertes Verfahren zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) aufgestellt, das in der aktuellen Dienstvereinbarung nachgelesen werden kann.

Weiterführende Informationen zum BEM an der Ostfalia (Verfahrensablauf, Mitglieder des BEM-Teams, Dienstvereinbarung, etc.) finden Sie hier.

Im Mai 2004 wurden die Vorschriften zur Prävention in § 167 II Sozialgesetzbuch (SBG) IX erweitert und das Betriebliche Eingliederungsmanagement als gesetzliche Regelung eingeführt. Sein Ziel ist es, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz der betreffenden Person zu erhalten.

Dabei umfasst das Betriebliche Eingliederungsmanagement alle Aktivitäten, Maßnahmen und Leistungen, die im Einzelfall zur Wiedereingliederung nach oder während längerer Arbeitsunfähigkeit erforderlich sind.

BEM

Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist gesetzlich durchzuführen, wenn ein*e Beschäftigte*r innerhalb von 12 Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt insgesamt sechs Wochen arbeitsunfähig ist.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Initiative zu ergreifen und der*dem betroffenen Beschäftigten ein BEM- Angebot zu machen. Der*dem Beschäftigten steht es frei, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen.

Das Angebot des Betrieblichen Eingliederungsmanagements beruht auf den Grundsätzen des Freiwilligkeitsprinzips. Somit entscheidet jede*r Beschäftigte für sich über die Annahme oder Ablehnug desselbigen.