Rechtsgrundlage:
§ 13 Abs. 1 S. 1 NHG:
Verfügt eine Studierende oder ein Studierender nicht mehr über ein
Studienguthaben, so erhebt die Hochschule in staatlicher Verantwortung für das Land von ihr oder
ihm wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur eine
Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500 Euro für jedes Semester.
Das Studienguthabenkonto errechnet sich nach der Regelstudienzeit des jeweiligen gegenwärtigen
studierten Studienganges und wird um sechs sog. Toleranzsemester erhöht. Von diesem Guthaben sind
die Semester in sämtlichen bisher an öffentlich deutschen Hochschulen studierten Studiengängen
abzuziehen. Reduziert sich das Guthabenkonto auf "0" so sind Langzeitstudiengebühren zu
entrichten.
Die Langzeitstudiengebühr wird zusammen mit dem Rückmeldebetrag im Rahmen der Rückmeldung
fällig.
Befreiungsmöglichkeiten (§ 13 Abs. 1 S. 2 NHG):
Studierende können bei Vorlage von wichtigen Gründen von der Zahlung der
Langzeitstudiengebühren befreit werden. Dies muss auf dem Vordruck beantragt und mit den
notwendigen Nachweisen belegt werden.
Wichtige Gründe sind z. B.:
- Erziehungszeiten von eigenen Kindern bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres,
wenn das Kind in häuslicher Gemeinschaft mit der/dem Studierenden lebt. Als
Nachweis hierzu ist eine Geburtsurkunde (Fotokopie) und eine Haushaltsbe-
scheinigung der für sie zuständige Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) vor jedem
Rückmeldetermin vorzulegen, da ansonsten eine Befreiung entfällt.
- Ein weiterer wichtiger Grund ist die Pflege von nahen Angehörigen
(Eltern,
Großeltern, Geschwister, Ehegatten und Kinder, wenn diese eine häusliche
Gemeinschaft bilden), wenn der Mindestumfang von 90 Min. täglich an Pflege-
leistungen erbracht wird. Der Nachweis hierzu kann durch ein Gutachten des
Medizinischen Dienstes der Krankenkassen erbracht werden, wo Sie als Pflegende(r)
mit dem Umfang der zu erbringenden Pflege vermerkt sind. Anerkannt wird auch eine
Bescheinigung der Krankenkassen aus der diese Angaben hervorgehen.
Antrag
auf Erlass der Langzeitstudiengebühren für das SS 2021
Antrag auf Erlass der Langzeitstudiengebühr für das WS 2020/21
Härtefallantrag Covid-19
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