Private Nutzung eines Dienstwagens:

Die private Nutzung eines Dienstwagens mit reinem Elektroantrieb (BEV, FCEV) und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Fahrzeuge mit Plug-In-Hybridantrieb (gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Elektromobilitätsgesetz) muss bei Anschaffung ab dem 01.01.2019 nur noch auf Grundlage des halben Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Anschaffung versteuert werden. Fahrzeuge ohne Kohlendioxidemissionen (BEV, FCEV) mit einem Bruttolistenpreis von maximal 60.000,- € müssen lediglich mit einem Viertel des Bruttolistenpreises versteuert werden. Gesetzesgrundlage ist § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG.

Laden beim Arbeitgeber:

Ermöglicht der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern vergünstigt oder kostenfrei zu laden, muss dieser Vorteil nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden. Diese Maßnahme ist bis zum 31.12.2030 befristet.

Nähere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de

 

Gesamtkostenrechner Elektrofahrzeuge:

  • https://emob-kostenrechner.oeko.de/#/

 

Übersichtskarte Ladestationen und Wasserstofftankstellen:

  • https://www.elektromobilitaet.nrw/unser-service/wasserstofftankstellen-karte/
  • https://www.elektromobilitaet.nrw/unser-service/ladesaeulen-karte/
  • https://www.carwow.de/elektroauto/ladesaeulenkarte

 

Informationen zur Ladeinfrastruktur:

 

Informationen zu Elektrofahrzeugen:

 

Informationen zu Brennstoffzellenfahrzeugen und Wasserstoff:

 

 E-Mobilitätsschulung für Elektrobetriebe:

  • https://www.zveh.de/e-mobilitaet-fachbetrieb/e-mobilitaet-fachbetrieb.html

In Sachen E-Mobilität geschulte Elektrobetrieb:

  • https://www.deutschland-tankt-strom.de/emobilitaet-fachbetrieb

 

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