Umgang mit dem Coronavirus (COVID-19) seitens der Fakultät Maschinenbau

 
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Corona-Schutz an der Ostfalia

Einschätzung des Robert-Koch-Instituts

Aktuelle Risikogebiete (Robert-Koch-Institut)

Infektionsschutz und häufig gestellte Fragen zum Coronavirus (BZgA)


13.03.2020, 22.00 Uhr 2. Newsmeldung zum Coronavirus

Betretungsverbot für Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tagen in Risikogebiet aufgehalten haben

Gemäß § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt aufgrund einer Allgemeinverfügung der zuständigen Behörden auch für die Gebäude der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften:

  1. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder des besonders betroffenen Gebiets die Gebäude der Hochschule nicht betreten.
  2. Wenn eine nach Ziffer 1 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person treffende Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft Betreuerinnen oder Betreuer einer von der Verpflichtung nach Ziffer 1 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu deren Aufgabenkreis gehört. Sie sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen in Ziffer 1 verpflichtet, keine Betreuungsan-gebote von Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heimen in Anspruch zu nehmen.
  3. Erhält die Hochschulleitung Kenntnis davon, dass die Voraussetzung nach Ziffer 1 vorliegt, dürfen die betreffenden Personen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder des besonders betroffenen Gebiets nicht betreut oder beschäftigt werden.
  4. Die Anordnung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
  5. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.
  6. Hält sich eine Person nicht an das Betretensverbot, so ist die Hochschulleitung verpflichtet, unverzüglich eine namentliche Meldung in Textform an das Gesundheitsamt zu erstatten.

     

Prof. Dr. Rosemarie Karger
Präsidentin


13.03.2020, 18.00 Uhr 1. Newsmeldung zum Coronavirus

Liebe Studentinnen und Studenten,
aufgrund der aktuellen Situation fallen ab sofort Vorlesungen, Labore und Tutorien bis zum 19.04.2020 aus. Den Umgang mit Terminen für Kolloquien, Seminarvorträge und Projektvorbesprechungen klären Sie bitte mit den betreuenden Dozenten.
 
Weitere Informationen gibt es dann in der nächsten Woche.
 
Bleiben Sie gesund!
 
Prof. Dr.-Ing. Andreas Ligocki
Dekan der Fakultät Maschinenbau