In: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) 2016, S. 132 ff.
Der EuGH hat in jüngeren Entscheidungen das Recht auf rechtliches Gehör bei
mitgliedstaatlichen Verwaltungsverfahren neu vermessen und es als allgemeinen ungeschriebenen
Grundsatz verfestigt.
Das zu dem Recht auf eine gute Verwaltung gehörende Anhörungsrecht nach Art. 41 GRCh gilt
demgegenüber lediglich für Verwaltungsverfahren, an denen Institutionen der EU beteiligt sind. Auf
Grund des Anwendungsvorrangs kann inhaltsgleiches und entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht
nicht weiter herangezogen werden. Es bleibt unanwendbar.
Vorliegend werden daher die Inhalte des auf ungeschriebenem Primärrecht beruhenden
Anhörungsrechts dargestellt sowie der Frage nachgegangen, welche europäische Rechtsfolge eintritt,
wenn es zu einer fehlerhaften Anwendung kommt.
Die Ergebnisse werden in 11 Thesen zusammengefasst.
In recent judgments, the ECJ has remeasured the right to be heard in member states'
administrative proceedings and has stated that a general unwritten principle of EU law (right of
defence) guarantees the right to be heard.
The right to be heard according to Art. 41 GRCh, on the other hand, is addressed not to the
Member States, but solely to the institutions of the EU administrative proceedings. The national
law of the member states remains therefore relevant only when the unwritten principle of the right
of defense does not contradict or is at least not identical.
This essay investigates content and structure of the unwritten right to be heard and deals
with the consequences of an infringement during an administrative procedure.
The results are summarized in 11 theses.
Eine Zusammenfassung/ Abstract (deutsch/englisch) des in der EuZW abrufbaren Beitrags finden Sie hier...