Prof. Dr. Huck: „Das System des rechtlichen Gehörs im europäisch geprägten Verwaltungsverfahren“

  • 19.02.16 07:50

In: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) 2016, S. 132 ff.


Der EuGH hat in jüngeren Entscheidungen das Recht auf rechtliches Gehör bei mitgliedstaatlichen Verwaltungsverfahren neu vermessen und es als allgemeinen ungeschriebenen Grundsatz verfestigt.
Das zu dem Recht auf eine gute Verwaltung gehörende Anhörungsrecht nach Art. 41 GRCh gilt demgegenüber lediglich für Verwaltungsverfahren, an denen Institutionen der EU beteiligt sind. Auf Grund des Anwendungsvorrangs kann inhaltsgleiches und entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht nicht weiter herangezogen werden. Es bleibt unanwendbar.
Vorliegend werden daher die Inhalte des auf ungeschriebenem Primärrecht beruhenden Anhörungsrechts dargestellt sowie der Frage nachgegangen, welche europäische Rechtsfolge eintritt, wenn es zu einer fehlerhaften Anwendung kommt.
Die Ergebnisse werden in 11 Thesen zusammengefasst.

In recent judgments, the ECJ has remeasured the right to be heard in member states' administrative proceedings and has stated that a general unwritten principle of EU law (right of defence) guarantees the right to be heard.
The right to be heard according to Art. 41 GRCh, on the other hand, is addressed not to the Member States, but solely to the institutions of the EU administrative proceedings. The national law of the member states remains therefore relevant only when the unwritten principle of the right of defense does not contradict or is at least not identical.
This essay investigates content and structure of the unwritten right to be heard and deals with the consequences of an infringement during an administrative procedure.
The results are summarized in 11 theses.

Eine Zusammenfassung/ Abstract (deutsch/englisch) des in der EuZW abrufbaren Beitrags finden Sie hier...

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