Prüfungsausschuss für Körperschaftsvermögen
Gemäß § 50 NHG hat die Hochschule die Möglichkeit, insbesondere zur Förderung des Technologietransfers, eigene Unternehmen zu gründen (z. B. Innovationsgesellschaften) oder sich an Unternehmen zu beteiligen (z. B. Existenzgründungen). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Hochschule ein Körperschaftsvermögen bildet, das nach § 50 NHG getrennt vom Landesvermögen zu verwalten ist. Das Körperschaftsvermögen wird aus Zuwendungen Dritter (z. B. der Industrie) gebildet; eine Zuführung von Landesmitteln aus dem Globalhaushalt bzw. dem Wirtschaftsplan der Hochschule oder von Forschungsmitteln im Sinne des § 22 NHG ist ausgeschlossen.
Das Körperschaftsvermögen soll lt. Satzung für die Bezuschussung der Finanzierung des Studiums, der Qualifizierung der Studierenden, der Bezuschussung von Lehre, Forschung und Weiterbildung, dem Betreiben von oder der Beteiligung an Unternehmen zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers sowie der sozialen Betreuung der Studierenden verwendet werden.
Zur Prüfung der Rechnungslegung für das Körperschaftsvermögen wählt der Senat einen Prüfungsausschuss. Für die Amtszeit vom 01.03.2023 bis 28.02.2026 sind Prof. Dr. Blechschmidt und Prof. Dr. Michalke in den Prüfungsausschuss gewählt.