Beurlaubung
Du möchtest dich aufgrund eines wichtigen Grundes vom Studium beurlauben lassen?
Dazu füllst du den Antrag auf Beurlaubung aus und lässt uns diesen zusammen mit deinem schriftlichen Nachweis fristgerecht zukommen. Bitte lies dir vor Beantragung die FAQs sorgfältig durch. In den FAQs findest du allerlei Informationen zu Gebühren, Prüfungen sowie möglichen Beurlaubungsgründen. Sollten dennoch Fragen offen bleiben, helfen wir dir gerne weiter.
FAQs
Wann ist eine Beurlaubung zulässig?
Eine Beurlaubung ist nur für volle Semester und in der Regel nur für jeweils höchstens zwei direkt aufeinanderfolgende Semester zulässig. Student*innen können während der Dauer des Studiums eines Studiengangs in der Regel für nicht mehr als vier Semester beurlaubt werden.
Eine Beurlaubung ist nicht zulässig:
- vor Aufnahme des Studiums
- für das erste Fachsemester
- für vorhergehende Semester
Aus welchem Grund kann ich ein Urlaubssemester beantragen?
Student*innen können auf schriftlichen Antrag beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen ist.
Gründe sind zum Beispiel:
- Gesundheitliche Gründe
- Schwangerschaft/Mutterschutz
- Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit bestünde
- Studienaufenthalt im Ausland, soweit nicht Bestandteil des Studiums
- Ableistung eines freiwilligen Praktikums, welches nicht Teil des Studiums ist
- Tätigkeit in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung
- Arbeitstätigkeit z. B. zur Finanzierung des weiteren Studiums
Kann ich während einer Beurlaubung Prüfungen ablegen?
Während einer Beurlaubung bist du nicht berechtigt, Leistungen zu erbringen. Du darfst also weder Lehrveranstaltungen besuchen noch Studienleistungen erbringen oder Prüfungen ablegen.
Auch die Bachelor- oder Masterarbeit darf in dem Semester, in dem du dich beurlauben lassen möchtest, nicht angemeldet sein oder werden und darf frühestens zum Folgesemester angemeldet werden.
Kann ich weiterhin BAföG oder Kindergeld beziehen?
Unbedingt beachten!
Für den Zeitraum deiner Beurlaubung bist du weder BAföG noch in der Regel kindergeldberechtigt (näheres bitte direkt mit der Familienkasse klären) und musst ggf. Leistungen zurückerstatten.
Bitte prüfe vor Beantragung des Urlaubssemesters auch aufgrund einer eventuellen Teilrückerstattung von bereits geleisteten BAföG- oder Kindergeldzahlungen genauestens, ob eine Beurlaubung für dich in Frage kommt, da eine Rücknahme des Antrages aufgrund verschiedener rechtlicher Bestimmungen nicht möglich ist.
Muss ich während einer Beurlaubung Semestergebühren zahlen und kann ich das Deutschland-Semesterticket weiterhin nutzen?
Bitte beachte, dass auch bei einer Beurlaubung die Semestergebühr zu zahlen ist und somit die Rückmeldefrist eingehalten werden muss.
Es wird dir der Verwaltungskostenbeitrag (in Höhe von 75,00 €) erlassen. Solltest du bereits Langzeitstudiengebühren bezahlen, werden auch diese während einer Beurlaubung erlassen. Die weiteren Gebühren bleiben fällig.
Insofern du zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits zurückgemeldet bist, kannst du nach genehmigter Beurlaubung einen Rückerstattungsantrag über den Verwaltungskostenbeitrag (sowie ggf. über die Langzeitstudiengebühr) einreichen. Das erforderliche Formular findest du auf unserer Seite Erstattung von Beiträgen
Studentenwerksbeitrag:
Nach erfolgter Rückmeldung und genehmigter Beurlaubung kannst du dich beim Studentenwerk informieren, ob ein Erlass des Studentenwerkbeitrages in deinem Falle möglich ist.
Näheres zu den Rückerstattungsmöglichkeiten des Studentenwerksbeitrages erfährst du direkt beim Studentenwerk. Den Antrag sowie die Kontaktdaten findest du auf unserer Seite Erstattung von Beiträgen
Deutschlandsemester-Ticket:
Ggf. kannst du dich außerdem vom Deutschlandsemester-Ticket befreien lassen, wenn du dies nicht benötigst. Informationen zur Befreiung des Deutschlandsemester-Tickets findest du auf den Seiten des AStAs (externer Link, öffnet neues Fenster).
Sofern du dich nicht befreien lässt, kannst du das Deutschlandsemester-Ticket weiterhin nutzen.
Ansprechpartnerin
Ann-Kristin Gronau
Sprechzeiten:
Montag - Mittwoch: 9:00 Uhr - 15:30 Uhr
Donnerstag - Freitag: 9:00 Uhr - 12:00 Uhr