Erlass der Langzeitstudiengebühr

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 Niedersächsisches Hochschulgesetz iVm.
Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge

§ 13 Abs. 1 S. 1 NHG:
Verfügen Student*innen nicht mehr über ein Studienguthaben, so erhebt die Hochschule in staatlicher Verantwortung für das Land  wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500 Euro für jedes Semester.

Das Studienguthabenkonto errechnet sich nach der Regelstudienzeit des jeweiligen gegenwärtigen studierten Studienganges und wird um sechs sog. Toleranzsemester erhöht. Von diesem Guthaben sind die Semester in sämtlichen bisher an öffentlich deutschen Hochschulen studierten Studiengängen abzuziehen. Reduziert sich das Guthabenkonto auf "0", so sind Langzeitstudiengebühren zu entrichten. 

Die Langzeitstudiengebühr wird zusammen mit dem Rückmeldebetrag im Rahmen der Rückmeldung fällig.


Befreiungsmöglichkeiten (§ 13 Abs. 1 S. 2 NHG):
Student*innen können bei Vorliegen von wichtigen Gründen von der Zahlung der Langzeitstudiengebühren befreit werden. Dies muss auf dem Vordruck beantragt und mit den notwendigen Nachweisen belegt werden.
Wichtige Gründe sind z. B.:

- Erziehungszeiten von eigenen Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,  
  wenn das Kind in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebt. Als
  Nachweis hierzu ist eine Geburtsurkunde (Fotokopie) und eine Haushaltsbe-
  scheinigung der für Sie zuständigen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) vor jedem
  Rückmeldetermin vorzulegen, da ansonsten eine Befreiung entfällt.

- Ein weiterer wichtiger Grund ist die Pflege von nahen Angehörigen (Eltern,
  Großeltern, Geschwister, Ehegatten und Kinder, wenn diese eine häusliche
  Gemeinschaft bilden) und wenn der Mindestumfang von 90 Min. täglich an Pflege-
  leistungen erbracht wird. Der Nachweis hierzu kann durch ein Gutachten des
  Medizinischen Dienstes der Krankenkassen erbracht werden, in dem Sie als   
  pflegende Person mit dem Umfang der zu erbringenden Pflege vermerkt sind.   
  Anerkannt wird auch eine Bescheinigung der Krankenkassen aus der diese Angaben
  hervorgehen.

 

Antrag auf Erlass der LZG

Prozessbeschreibung


Hinweis auf die gültige Rechtslage zur individuellen Regelstudienzeit

Mit Erlassen vom 17.12.2020, 21.01.2021, 16.03.2021 und 13.01.2022 hat das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur mitgeteilt, dass Student*innen, die im Sommersemester 2020 bis zum Wintersemester 2021/22 eingeschrieben waren/sind und nicht durchgehend vom Studium beurlaubt worden sind, als Kompensation der coronabedingten Nachteile einmalig vier Semester im Studienguthaben erhöht werden (individuelle Regelstudienzeit).

Diese Regelung findet für alle Student*innen Anwendung, ohne dass es einer besonderen Antragstellung bedarf. Auf der Immatrikulationsbescheinigung nach der Rückmeldung zum Sommersemester 2020 finden Sie die Umsetzung der Regelstudienzeit in Ihrem Falle.


Ansprechpartner*innen bei Rückfragen

nach oben
Drucken