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Erlass der Langzeitstudiengebühren

In § 12 des Nieders. Hochschulgesetzes (NHG) in Verbindung mit entsprechender Verordnung ist geregelt, dass Studierende an deutschen Hochschulen ohne Erhebung der Langzeitstudiengebühr studieren können, solange ihr Studienguthaben nicht aufgebraucht ist.

Sobald Studierende nicht mehr über ein Studienguthaben verfügen, erhebt die Hochschule in staatlicher Verantwortung für das Land, gemäß § 13 des Nieders. Hochschulgesetzes (NHG), wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500,-- € für jedes Semester.

Erklärung Studienguthaben 

Aus den gesetzlichen Grundlagen berechnet sich ein Studienguthaben wie folgt: 

Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs, in welchem du aktuell eingeschrieben bist, zuzüglich 6 Toleranzsemester.

Hierbei werden auch Studienzeiten berücksichtigt, die an anderen deutschen Hochschulen oder Uni´s bereits zurückgelegt wurden.

Studienguthaben Bachelorstudiengänge

Beispiele

Bachelorstudiengang Tourismusmanagement:
6 Semester Regelstudienzeit + 6 Semester Toleranz = 12 Semester Studienguthaben

Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht:
7 Semester Regelstudienzeit + 6 Semester Toleranz = 13 Semester Studienguthaben

Studienguthaben konsekutive Masterstudiengänge

Bei den konsekutiven Masterstudiengängen sind neben eines Reststudienguthabens aus den Bachelorstudiengängen grundsätzlich die Semester innerhalb der Regelstudienzeit des Masterstudiums von der Langzeitstudiengebühr ausgenommen (3 oder 4 Semester). Allerdings sind die Studienvorzeiten in anderen konsekutiven Masterstudiengänge anzurechnen.  

gebührenpflichtige Weiterbildungsstudiengänge und  Online-Studiengänge

Für gebührenpflichtige Weiterbildungsstudiengänge und für Online-Studiengänge gibt es keine Studienguthabenkonten, da in diesen Studiengängen keine Langzeitstudiengebühren anfallen.

Beantragung

Besondere Lebensumstände können dazu führen, dass das Studienguthabenkonto erhöht werden kann bzw. Studierende auf Antrag von der Zahlung der Langzeitstudiengebühren befreit werden können. 

Spätestens mit dem Bescheid über die Langzeitstudiengebührenpflicht, den du vom Immatrikulationsbüro erhältst sobald dein Studienguthaben aufgebraucht ist, kannst du Befreiungsgründe geltend machen. Dazu reichst du den Antrag (Vordruck findest du unter den Downloads) zusammen mit dem notwendigen Nachweis im Immatrikulationsbüro ein. 

Antrag auf Studienguthabenerhöhung 

Gründe für eine Nichtminderung des Studienguthabens gem. § 12 NHG:

  • Kinderbetreuung i.S.v. § 25 Abs. 5 BAföG (nur bis zum 14. Lebensjahr)
  • Pflege eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen
  • Gewählte Vertreter*innen in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft, des Studentenwerks oder der Fakultät
  • Ausübung des Amtes als Gleichstellungsbeauftragte*r

Antrag auf Erlass der Langzeitstudiengebühr

Gründe für eine Befreiung von der Erhebung der Langzeitstudiengebühren gem. § 13 Abs. 1 NHG:

  • Kinderbetreuung i.S.v. § 25 Abs. 5 BAföG (nur bis zum 14. Lebensjahr)
  • Pflege eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen
  • Absolvierung einer in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Studienzeit im
    Ausland
  • Praktisches Studiensemester gem. Studienordnung

oder Erlass der Langzeitstudiengebühren gemäß § 14 Abs. 2 NHG:

  • Unbillige Härte - Studienzeitverlängernde Auswirkung aufgrund einer Behinderung oder schweren Erkrankung

Ansprechpartner*innen 

Immatrikulationsbüro

Sprechzeiten:

Montag - Donnerstag: 9:00 Uhr - 15:30 Uhr

Freitag: 9:00 Uhr - 12:00 Uhr