Härtefall und Nachteilsausgleich
Du hast ein Recht darauf, chancengleich und diskriminierungsfrei zu studieren. Zu diesem Zwecke gibt es verschiedene Regelungen/Instrumentarien, um unzumutbare Härten bei der Zulassung zu vermeiden, außerdem soll dir ermöglicht werden, Studien- und Prüfungsleistungen in einer deiner Einschränkung angepassten Form zu erbringen.
Härtefall
Das Niedersächsische Hochschulzulassungsgesetz (NHZG) regelt, dass ein geringer Teil der Studienplätze an Bewerber/-innen vergeben werden kann, für die die Nichtzulassung in dem gewünschten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. - Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere, z.B. gesundheitliche, Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern, eine Verzögerung des Studienbeginns also unzumutbar ist. Es stehen in jedem Studiengang bis zu zwei Prozent der Studienplätze für diese Härtefälle zur Verfügung.
Ein solcher Antrag kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine Erkrankung vorliegt, die ihrem Wesen nach nur noch zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen kann (z.B. eine fortschreitende Erblindung oder extreme Bewegungseinschränkung). Dieses ist durch das entsprechende fachärztliche Gutachten zu belegen.
Der formlose Antrag ist unter Angabe der Bewerbernummer aus dem Online-Bewerbungsverfahren fristgerecht (15.07. zum Wintersemester/15.01. zum Sommersemester) im Immatrikulationsbüro einzureichen.
Informationen zum Härtefall findest du auf S. 2 im Leitfaden zur Onlinebewerbung (PDF, 191,64 KB) (öffnet neues Fenster), (nicht barrierefrei).
Nachteilsausgleich
Das Instrument des Nachteilsausgleiches ermöglicht es dir, Studien- und Prüfungsleistungen in einer dir gemäßen Form, Zeit oder Art zu erbringen. Dieses ist abhängig von der Art bzw. den Auswirkungen deiner Einschränkung sowie von deinem Studiengang. Nachteilsausgleiche werden individuell und situationsbedingt gewährt, sind also Verhandlungssache zwischen dir und der Fakultät. Die Möglichkeiten sind dabei so vielfältig, wie die Menschen, ihre Erkrankungen und deren Auswirkungen unterschiedlich sind.
Bitte stelle diesen (meist formlosen) Antrag frühzeitig (unter Beifügung eines fachärztlichen Gutachtens, in welchem die Auswirkungen deiner Erkrankung beschrieben sind; eine Diagnose muss nicht enthalten sein) und nicht erst am Vorabend der Prüfung. Ein nachträgliches Geltend-Machen einer Einschränkung ist natürlich nicht möglich. Bedenke ebenfalls, dass nicht alles, was du wünscht, gewährt werden kann, die Fakultät hat Sorge zu tragen, dass die zu erbringende Studien- und Prüfungsleistung im Kern erhalten und vergleichbar bleibt. Adressat dieses Antrages ist der jeweilige Prüfungsausschuss deiner Fakultät.
Wichtig zu wissen: Der Prüfungsausschuss unterliegt der Schweigepflicht – auch im Zeugnis taucht selbstverständlich kein Hinweis auf einen Nachteilsausgleich auf.
Informationen zum Nachteilsausgleich findest du unter folgendem Link:
ZOIS-Wiki-Nachteilsausgleich (externer Link, öffnet neues Fenster)
Auch der folgende Flyer gibt weitere Informationen:
FlyerStudierenBeeinträchtigung_digital (PDF, 588,28 KB) (öffnet neues Fenster), (nicht barrierefrei)
Bei Fragen zu diesem Thema wendest du dich gern an mich/uns.
Ein vergleichbares Formular zur Beantragung eines Nachteilsausgleiches bei Betreuungs- und Pflegeaufgaben findest Du auf den Seiten des Gleichstellungsbüros (Link folgt).
Merkblatt zu den Formularen (PDF, 122,73 KB) (öffnet neues Fenster), (nicht barrierefrei)
Wenn du nicht mit vollem Elan studieren kannst:
Falls du trotz aller Bemühungen und ggf. Nachteilsausgleichen nicht umhin kommst, dein Studium (vorübergehend) zu unterbrechen, beachte folgende Hinweise: Merkblatt (PDF, 130,45 KB) (öffnet neues Fenster), (nicht barrierefrei)

Grenzen der Beratung
Die Beauftragte führt keine Rechtsberatung durch.
Sie darf nicht in laufende Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingreifen und hat keine Weisungsbefugnis gegenüber der Hochschule. Sie kann daher nicht anweisen, bestimmte Entscheidungen abzuändern oder zu treffen, kann aber im Einzelfall um erneute Prüfung des Sachverhalts bitten.
Darüber hinaus verfügt die Beauftragte selbst nicht über Fördermittel, mit denen Projekte oder Einzelpersonen unterstützt werden können.